Tätigkeitsbereiche

Die einzelnen Bereiche sind ausklappbar. In den Boxen finden wichtige Informationen zu den Teilbereichen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie gleich das Kontaktformular.

Zum Kontaktformular
Inkasso

Offene Rechnungen, welche von den Kunden trotz Mahnschreiben nicht bezahlt werden, können nicht nur ein Ärgernis darstellen, sondern belasten zusätzlich das Unternehmen.

Als Ihr Rechtsanwalt übernehme ich die komplette Inkassoabwicklung:

  • Mahnschreiben an den Schuldner
  • Einbringung einer Mahnklage
  • Einleitung und Fortführung des Exekutionsverfahrens

Zahlt ein Schuldner aufgrund des an ihn gerichteten Mahnschreibens die offene Forderung nicht fristgerecht, ist die Einbringung einer Mahnklage gegen einen in Österreich ansässigen Schuldner erforderlich. Erhebt ein Schuldner nach gerichtlicher Zustellung der Mahnklage nicht binnen 4 Wochen Einspruch bei Gericht, liegt ein rechtskräftiges Urteil vor. Mit diesem kann sodann das Exekutionsverfahren eingeleitet und versucht werden, mittels Gehalts- und Fahrnisexekution die Forderung einbringlich zu machen.

Auch gegen nicht in Österreich wohnhafte Schuldner kann unter Umständen Klage bei einem österreichischen Gericht eingebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür überprüfe ich Ihnen gerne.

Ich benötige von Ihnen eine Kopie der offenen Rechnung sowie gegebenenfalls eine Kopie des Auftrages.

Verkehrsunfallrecht

Die Schadenabwicklung mit dem Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung gestaltet sich in vielen Fällen als schwierig. Als Ihr Rechtsanwalt übernehme ich die komplette Schadenabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Insbesondere in Fällen, wenn Sie durch den Unfall verletzt wurden, steht Ihnen Schmerzengeld für die erlittenen Verletzungen zu. Regelmäßig versuchen die Haftpflichtversicherungen sich durch Anbot eines Pauschalbetrages von Haftung zu befreien. Als Ihr Rechtsanwalt sind mir die gängigen Schmerzengeldsätze bekannt und kann ich Sie dabei unterstützen, das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, ist nachstehendes zu beachten:

  • Anfertigung von Fotos noch in Unfallendlage. Sollte die Verschuldensfrage nicht außergerichtlich geklärt werden können, kann ein gerichtlich beeideter Sachverständiger anhand der Unfallendlage leichter das Unfallgeschehen rekonstruieren. Sollte der Unfallgegner bereits sein Fahrzeug entfernt haben, fertigen Sie ein Foto jedenfalls von Ihrem Fahrzeug in Unfallendlage an.
  • Füllen Sie mit Ihrem Unfallgegner einen Unfallbericht aus.
  • Die Polizei kann selbstverständlich auch zum Unfallort gerufen werden. Verpflichtend ist dies nur, sofern einer der am Unfall Beteiligten verletzt wurde. Wurde niemand verletzt, ist an die Polizei eine Gebühr zu bezahlen, welche vom Unfallverursacher zurückgefordert werden kann.
  • Dokumentieren Sie die entstandenen Schäden an Ihrem Fahrzeug.
  • Falls Sie beim Unfall verletzt wurden, lassen Sie sich schnellstmöglich durch einen Arzt behandeln.
  • Erstatten Sie jedenfalls eine Schadenmeldung an ihre Haftpflichtversicherung. Gerne kann ich dies auch für Sie übernehmen.
Liegenschafts-und Kaufverträge
Liegenschaftskaufvertrag

Der Erwerb einer Liegenschaft oder eines Eigenheims stellt ein Meilenstein im Leben eines Jeden dar. In der Regel werden die Kosten für die Vertragserrichtung durch den Käufer getragen, sodass auch dieser den Vertragserrichter seines Vertrauens beauftragt. Als Ihr Rechtsanwalt übernehme ich die komplette Vertragsabwicklung, insbesondere die Vertragserrichtung, die Treuhandschaft über den Kaufpreis, die Selbstberechnung und Abfuhr der anfallenden Steuern (unter anderem Eintragungsgebühr, Grunderwerbsteuer, Immobilienertragsteuer), die Verbücherung des Vertrages sowie etwaiger Pfandrechte.

Schenkungs- oder Übergabsvertrag

Auch für die Übergabe von Liegenschaften, Wohnungen und Häusern innerhalb der Familie (zum Beispiel von den Eltern an die Kinder) ist die Errichtung eines Übergabsvertrages erforderlich.

Sie planen den Erwerb oder die Übergabe einer Liegenschaft, einer Wohnung oder eines Hauses?

Strafrecht

Durch das österreichische Strafrecht werden zahlreiche Rechtsgüter geschützt. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, der Würde und Ehre oder des Vermögens. Welche Handlungen oder gegebenenfalls Unterlassungen unter Strafe gestellt sind, werden im österreichischen Strafgesetzbuch und in zahlreichen Nebengesetzen definiert.

Wird gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren geführt, empfiehlt es sich im Strafrecht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt beizuziehen. Als Ihr Rechtsanwalt stehe ich Ihnen von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis hin zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Seite und unterstütze Sie in allen Belangen.

Die Vertretungskosten vor Gericht werden im Falle eines Freispruchs zu einem Teil vom Bund ersetzt. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung in der Regel nur im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens.

Gerne stehe ich Ihnen bei strafrechtlichen Fragen aller Art zur Verfügung.

Gewährleistung

Gemäß § 922 ABGB hat der Verkäufer einer Sache dafür gewährt zu leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Treten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (für bewegliche Sachen in der Regel 2 Jahre, für unbewegliche in der Regel 3 Jahre) Mängel auf, so kann vom Verkäufer zunächst Verbesserung des Mangels oder den Austausch der Sache gefordert werden. Dem Veräußerer kommt dabei ein Wahlrecht zwischen Verbesserung oder Austausch zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Aufwand verbunden, oder verweigert der Verkäufer grundlos Verbesserung oder Austausch, so kann von diesem Preisminderung begehrt oder der Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) erklärt werden.

Bei dem auftretenden Mangel ist zu beachten, dass der Veräußerer aus dem Titel der Gewährleistung nur haftet, sofern der Mangel bereits bei Übergabe der Sache zumindest in der Anlage vorhanden war. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe auf, so tritt die gesetzliche Vermutung ein, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer ist sodann beweispflichtig, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorhanden war. Tritt der Mangel nach mehr als sechs Monaten nach Übergabe auf, so ist der Käufer beweispflichtig, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Als Ihr Rechtsanwalt übernehme ich gerne die Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie einen Bevollmächtigten bestimmen, welcher Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie – aus welchem Grund auch immer – Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können.

Mit der Vorsorgevollmacht können dabei präzise die Handlungsspielräume des Bevollmächtigten definiert werden. Auch die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter ist möglich.

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ersetzt die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht. Zu beachten ist, dass der Bevollmächtigte allerdings dadurch auch nicht der Kontrolle durch das Gericht unterliegt.

Ihre Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert und ist über dieses für jeden Berichtigten abrufbar.

Gerne erstelle und berate ich Sie hinsichtlich der Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Kontaktieren Sie mich unter office@kanzleiamsee.at oder +435574/23988

Patientenverfügung

Zu unterscheiden ist zwischen einer beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird.

Beachtliche Patientenverfügung

Dabei handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der der künftige Patient ersucht, im Fall einer an sich zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen. Der Arzt muss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln.

Verbindliche Patientenverfügung

Bei dieser Form müssen die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert worden sein. Sie gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann wieder bestätigt werden.

Ihre Patientenverfügung wird durch mich im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert und kann in Kooperation mit dem Roten Kreuz durch jede österreichische Krankenanstalt abgerufen werden.

Gerne erstelle und berate ich Sie hinsichtlich der Erstellung einer Patientenverfügung.

Testament

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person oder mehrere Personen zum Erben einsetzt. Es ist die Erklärung des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.

Im Zuge eines Testaments können auch einzelne Vermächtnisse (bisher „Legate“), Auflagen und Bedingungen ausgesprochen werden.

Durch Verwendung falscher Formulierungen oder Klauseln kann schnell die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden.

Ihr Testament kann auf Wunsch von mir im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. So kann gewährleistet werden, dass Ihr Testament im Falle Ihres Ablebens auch jedenfalls Beachtung findet.

Als Ihr Anwalt unterstütze ich Sie gerne bei der Errichtung Ihres Testaments.

Vertragsrecht
Mietvertrag

Sie besitzen bereits eine Wohnung und beabsichtigen diese zu vermieten? Gerade bei Mietverträgen ist Vorsicht geboten. Durch die Verwendung von ungültigen Klauseln, fehlender Befristung oder fehlender Aufschlüsselung des Mietzinses können Ihnen Kosten entstehen, im schlimmsten Fall liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor, welches nur schwer zu beenden ist.

Gerne erstelle ich den Mietvertrag für Sie.

Erbrecht

Das Erb- und Verlassenschaftsrecht regelt die Vermögensnachfolge nach natürlichen Personen.

Das Erb- und Pflichtteilsrecht wurde vor kurzem umfassend reformiert.

gesetzliche Erbfolge

Wurde durch den Verstorbenen kein Testament errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei erhält die Ehegattin 1/3 des Verlassenschaftsvermögens, die Nachkommen teilen sich die verbleibenden 2/3. Existieren keine Nachkommen, jedoch noch die Eltern des Verstorbenen, so erhält die Ehegattin 2/3 und die Eltern 1/3.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe, den bestimmte, dem Verstorbenen nahestehende Personen erhalten müssen, auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden.

Seit 1. Jänner 2017 sind nur noch die Nachkommen und der Ehegatte oder der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Zu den Nachkommen zählen die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und so weiter. Als Pflichtteil steht den genannten Personen – wie schon bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Eltern und weitere Vorfahren erhalten aufgrund der Erbrechtsreform keinen Pflichtteil mehr.

Der Pflichtteil muss grundsätzlich von den Erben in Geld geleistet werden.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Seit 1. Jänner 2017 erben Lebensgefährten, wenn es keine gesetzlichen oder in einem Testament eingesetzten Erben gibt (sogenanntes „außerordentliches Erbrecht“). Voraussetzung ist, dass der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Darüber hinaus gibt es nun auch für Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte unter gewissen Voraussetzungen das Recht hat, nach dem Tod des Erblassers vorerst (höchstens ein Jahr) in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

Nach der alten Rechtslage wurden Lebensgefährten erbrechtlich als Fremde betrachtet. Sie hatten somit keinerlei Erbansprüche, auch keine Pflichtteilsansprüche, konnten aber (und können auch weiterhin) in einem Testament bedacht werden.

Pflegevermächtnis

Pflegeleistungen durch nahe Angehörige werden seit 1. Jänner 2017 erstmals im Erbrecht berücksichtigt.

Demnach erhalten pflegende Personen ein gesetzliches Vermächtnis, wenn

  • es sich bei ihnen um nahe Angehörige handelt und sie
  • die Pflege am Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) und
  • unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung)

erbracht haben.

Ein Pflegevermächtnis muss nicht vom Verstorbenen angeordnet werden, sondern steht – bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen – alleine aufgrund des Gesetzes zu.

Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von den Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts durchgeführt wird. Notare in dieser Funktion nennt man auch „Gerichtskommissäre“.

In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,

  • die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben zu übergeben,
  • die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und
  • die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.

Der Notar muss jene Personen beiziehen, die eine Parteistellung haben. Das sind jene Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür nicht aus.

Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder von dem zuständigen Notar oder von einem „Erbenmachthaber“ durchgeführt. Dies kann auch ein Rechtsanwalt sein, auf den sich alle Erben einigen und diesem eine Vollmacht erteilen.

Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch.

Vertretung im Verlassenschaftsverfahren

Führt ein Notar das Verlassenschaftsverfahren durch, vertrete ich Sie gerne in diesem Verfahren.

Einigen sich die Erben nicht, oder wird ein Erbe übergangen, vertrete ich Sie vor Gericht in einem Erbschafts- oder Pflichtteilsprozess.

Schadenersatz

Nach dem Gesetz ist ein Schaden jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Zur Geltendmachung von Schadenersatz muss dabei zumindest ein Verschulden des Verursachers vorliegen. Unter Umständen muss auch für fremde Handlungen, den Zustand eines Bauwerks oder Weges oder für ein Tier Schadenersatz geleistet werden.

Zu beachten ist, dass Schadensersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.