Zinsuntergrenzen bei Kreditverträgen

Konsumentenschutzgesetz
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Es liegen nunmehr bereits mehrere Einzelfallentscheidungen des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der einseitig festgesetzten Zinsuntergrenzen bei variablen Krediten vor.

In einer neuen Entscheidung (8 Ob 107/16t) wurde die Rechtsprechung bekräftigt. Wird der Referenzzinssatz (zB EURIBOR) negativ, steht der Bank demnach keine Mindestverzinsung in Höhe der vereinbarten Marge zu. Die Kreditzinsen können demnach bis auf null sinken – allerdings nicht darunter, die Bank muss ihren Kreditkunden somit keine Negativzinsen zahlen.

Weiteres Verfahren

Die vorliegenden Entscheidungen sind bislang gegen zwei verschiedene Bankinstitute ergangen. Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Banken, die bei variablen Kreditverträgen den Aufschlag ab Beginn 2015 verrechnet haben, ohne den negativen Indikator abzuziehen, zu viel an Zinsen erhalten haben und diese zurückzahlen müssen. Die Bankenvertreter argumentieren bislang, dass es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen handle und jeder Sachverhalt gesondert zu überprüfen sei. Die Banken blicken gespannt auf eine weitere zu erwartende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. In diesem Verfahren wurde durch die Bank argumentiert, dass bei einem völligen Wegfall der Marge die Geschäftsgrundlage für den Kredit gestört sei. Die Entscheidung des OGH diesbezüglich ist noch offen.

 

Eine der betroffenen Banken hat bereits angekündigt, die zu viel verrechneten Zinsen automatisch zurückzuerstatten.

 

Nunmehr liegt die 3. Entscheidung des OGH hinsichtlich der weiterzugebenden Negativzinsen vor. Die Rechtsprechung des OGH scheint sich dahingehend zu festigen, dass den Banken nicht jedenfalls die vereinbarte Marge (Aufschlag zum EURIBOR) zusteht. Vielmehr ist der vereinbarte Aufschlag auch vom negativen Referenzzinssatz zu berechnen.

28.09.2017