Schadenersatz bei Reisen

Konsumentenschutzgesetz
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Verletzung im Hotelzimmer

 

Unfall

Zwei Freunde buchten eine Pauschalreise nach Ägypten. Bereits am Tag der Ankunft zerbrach die gläserne Tür der Dusche im Hotelzimmer eines der beiden Urlauber; er verletzte sich und musste medizinisch versorgt werden. Aufgrund der Verletzungen verordnete der Arzt, dass er Sonne und Wasser in den nächsten Wochen meiden müsse. Das ersehnte Badevergnügen war vorbei und so harrte er mit seinem Freund im Hotel aus.

 

Urteil

Die beiden Urlauber bekamen nunmehr vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom Reiseveranstalter Beträge für Schmerzengeld, entgangene Urlaubsfreuden sowie Preisminderung zugesprochen. Zwar trifft den Reiseveranstalter keine Schuld, er muss sich aber das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, zu denen auch das Hotel zählt, zurechnen lassen. Eine Ersatzpflicht für entgangene Urlaubsfreuden besteht schon bei leichter Fahrlässigkeit. Das Gericht sprach dem Freund des Verletzten in Summe mit der Begründung geringere Beträge zu, dass jedenfalls keine Notwendigkeit bestand, dass er ständig bei seinem Freund ausharrte. Er hätte zwischenzeitlich die Hotelanlagen jedenfalls nutzen können.

 

Begründung

Der Reiseveranstalter konnte dabei kein Fehlverhalten des Reisenden beweisen, genauso wenig, dass die Duschtüre aus gehärtetem Sicherheitsglas bestanden hätte. Darüber hinaus wurden die Duschtüren auch nicht im Zuge der jährlichen Sicherheitsüberprüfung des Hotels überprüft. Dies könne allerdings sehr wohl verlangt werden.

Für den Fall einer gebuchten Pauschalreise können Schadenersatz und Gewährleistungsansprüche direkt beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, was es für den Einzelnen erleichtert, zu seinem Recht zu kommen. Wichtig ist jedenfalls die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche.

28.09.2017