Die Bundesregierung beabsichtigt durch ein neues Erwachsenenschutz-Gesetz ab 1. Juli 2018 die Sachwalterschaft zu reformieren. Dabei soll künftig die Selbstbestimmung und Autonomie der Betroffenen wesentlich länger aufrechterhalten werden. Das neue Erwachsenenschutz-Gesetz basiert auf vier Säulen:
Vorsorgevollmacht
Bereits im Vorfeld kann eine Vorsorgevollmacht errichtet und für den Fall der Handlungsunfähigkeit, ein Bevollmächtigter beauftragt werden.
Gewählte Erwachsenenvertretung
Soweit der Betroffene noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in den Grundzügen zu verstehen, kann er eine oder mehrere nahestehende Personen zur Besorgung der Angelegenheiten auswählen. Dem Gericht ist jährlich Bericht zu erstatten.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Sofern ein Betroffener selbst keinen Vertreter mehr wählen kann, kann er von einem oder mehreren nächsten Angehörigen (Eltern, Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, der Ehegatte oder eingetragene Partner, der Lebensgefährte, sofern dieser seit mind. drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt) vertreten werden. Die Vertretung soll nach drei Jahren enden. Dem Gericht ist jährlich Bericht zu erstatten.
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Erst als ultima ratio soll durch das Gericht ein Vertreter bestimmt werden. Dabei ist auf die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Die Bestellung soll auf drei Jahre befristet werden und nur für die konkrete zu erledigende Aufgabe möglich sein.
Die Vorsorgevollmacht, die gewählte sowie die gesetzliche Erwachsenenvertretung kann vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und die Vertretung wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.
28.09.2017