Kündigung des Mietvertrages

Mietrecht
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Nach aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 102/16g) ist bei der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ein einfaches E-Mail nicht ausreichend. 

Schriftlichkeitgebot

Ein Vermieter kann einen bestehenden Mietvertrag gemäß § 33 Abs 1 MRG lediglich gerichtlich, der Mieter hingegen sowohl gerichtlich als auch schriftlich kündigen. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet in der Regel „Unterschriftlichkeit“, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor.

 Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr seine bestehende Rechtsprechung bekräftigt. Er hielt neuerlich fest, dass eine einfache, nicht mit elektronischer Signatur (zB mittels Bürgerkarte) versehene E-Mail mangels Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis des § 33 Abs 1 MRG entspricht. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Willenserklärung

Die Kündigung des Vertrages ist die Abgabe einer Willenserklärung. Der OGH hielt fest, dass das Versenden eines einfachen E-Mail keinen der eigenhändigen Unterschrift eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz bietet, da dadurch die Bedeutung der Erklärung nicht besonders vor Augen geführt wird. 

Kündigung

Es ist daher bei der Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter jedenfalls darauf zu achten, dass die Kündigung schriftlich durch eigenhändige Unterschrift erfolgt. Im Idealfall sogar mittels Einschreiben, um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können. Ansonsten besteht im Falle eines Streits die Gefahr, dass der Mietvertrag weiterhin aufrecht ist und die vereinbarten Zahlungen weiterhin zu leisten sind.

28.09.2017