Flugentschädigung

Reiserecht
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Reisende haben laut einem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung. Das gilt auch wenn der Anschlussflug gar nicht von einer europäischen Airline angeboten wurde. Entscheidend sei, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde (AZ C-502/18).

In dem konkreten Fall hatten elf Fluggäste bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceske aerolinie eine Reise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Der erste Flug von Prag nach Abu Dhabi erfolgte noch mit der tschechischen Airline; er kam pünktlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten an. Der zweite Flug, für den die arabische Etihad Airways verantwortlich war, kam mit 488 Minuten Verspätung in Thailand an.

Da die Reisenden eine Verspätung von mehr als drei Stunden erlitten hatten, haben sie nach EU Recht Anspruch auf eine Entschädigung. Wichtig war, dass sie die gesamte Reise bei dem tschechischen Anbieter gebucht hatten und beim ersten Teil der Reise auch tatsächlich eine Maschine des Anbieters nutzten. Somit muss die tschechische Airline den Reisenden Schadenersatz zahlen, auch wenn sie selbst für die Verspätung nicht verantwortlich war. Die Airline kann sich aber das Geld nach europäischem Recht ihrerseits wiederum von Etihad zurückholen.

Ab Verspätungen von zwei Stunden am Abflughafen hat jeder Fluggast laut EU Verordnung das Recht auf Essen und Getränke sowie zwei kostenfrei Telefonate, Faxe oder E-Mails. Geht der nächste Flug erst am Folgetag, haben Passagiere zu dem Anspruch auf eine Übernachtung in einem Mittelklassehotel und einen Transfer vom und zum Flughafen.

Ab drei Stunden Verspätung haben Reisende Anspruch auf Entschädigungszahlungen, gestaffelt nach Länge der Flugstrecke. Bei Flugstrecken bis 1500 km sind dies € 250,00, bis 3500 km € 400,00 und über 3500 km € 600,00 pro Fluggast. Voraussetzung ist, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände wie Streik, Sturm oder Sicherheitsgefahren berufen kann.

Haben die Flüge jedoch keinen EU Bezug, richten sich Entschädigungen und Fluggastansprüche nach dem Recht des Landes, in dem die Airline ansässig ist. In jedem Fall sollten Passagiere am Flughafen direkt zu Ihrer Fluggesellschaft gehen, ihre Rechte dort geltend machen und sich die Verspätung bestätigen lassen.

28.09.2017