Honorar

Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen, um das Honorar zu vereinbaren. Sie finden die einzelnen Varianten unten.

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Honorar

Ich versuche stets, mein durch Ihre Vertretung anfallendes Honorar im Vorfeld so offen wie möglich zu kommunizieren. Weitestgehend wird das anwaltliche Honorar durch den gesetzlichen Rechtsanwaltstarif (RATG) sowie die autonomen Honorarkriterien (AHK) vorgeschrieben. Gerne können auch individuelle Vereinbarungen, wie ein Stunden- oder Pauschalhonorar, getroffen werden. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehme ich gerne für Sie die Anfrage der Deckung sowie die weitere Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. In allen Fällen ist die Abrechnung der Causa stets erst nach Beendigung möglich. Damit Sie jedoch während einer aufrechten Causa stets über die angefallenen Kosten informiert sind, nehme ich Teilabrechnungen oder Honorarakkontierungen vor. Diese werden selbstverständlich in der Endabrechnung berücksichtigt und im Falle einer Kostenersatzpflicht des Gegners an Sie refundiert.

Erstberatung - kostenlos

Im Rahmen der kostenlosen ersten anwaltlichen Auskunft kann im Zuge eines ca. 15-minütigen Gesprächs die Rechtslage und die weitere Vorgangsweise erläutert werden. Oft hilft diese rechtliche Beratung, unnötige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten und Prozesse zu vermeiden. Die erste anwaltliche Auskunft wird im Rahmen der Richtlinien der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer angeboten.

Link zur ersten anwaltlichen Auskunft

Honorar nach Tarif

Die anwaltlichen Leistungen werden tarifmäßig nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder den autonomen Honorarkriterien (AHK) abgerechnet. Als Bemessungsgrundlage für das Honorar dient die Höhe des Streitwertes. Wurde keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen, wird das Honorar nach Tarif abgerechnet.

Stundensatz

Bei Vereinbarung eines Stundensatzhonorars erhalten Sie eine genaue Aufzeichnung über die einzelnen Leistungen.

Pauschalhonorar

Für bestimmte Causen, sofern im Vorfeld die zu erbringenden Leistungen abschätzbar sind (etwa für Vertragserrichtungen), kann bereits im Vorfeld ein Pauschalhonorar vereinbart werden.